Liebe Kolleginnen und Kollegen,
am Dienstag, 19.Februar 2019 ist unsere Kollegin Eva Maria Brugger nach schwerer Krankheit verstorben.
Eva war seit 1986 Mitglied in der MAV Germersheim.
Wir haben Eva in den vielen Jahren unserer MAV Arbeit als sehr engagierte, streitbare, verantwortungsvolle, liebenswerte und fröhliche Kollegin kennen uns schätzen gelernt.
Die Lücke, die sie hinterlässt ist sehr groß.
Wir werden Eva sehr vermissen, es bleibt uns die Erinnerung an all das gemeinsam Erlebte.
"Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen seiner Mitmenschen."
(Albert Schweitzer)
Wenn eine Kollegin schwanger wird und in ein Beschäftigungsverbot muss, was passiert mit ihren Urlaubsansprüchen?
Deutsche Rechtsprechung kennt zwei Fälle von Urlaubsgewährung: Individuelle (mit der Mitarbeiterin vereinbarte Urlaubszeiten) und betriebseinheitliche (z.B. Schließtage).
Grundsätzlich gilt hierbei folgendes:
Kann Urlaub wegen der gesetzlichen Schutzfristen einer Schwangeren oder in der Elternzeit nicht genommen werden, so verfällt dieser nicht, sondern kann bzw. muss auf die Zeit nach der Schwangerschaft beziehungsweise der Elternzeit übertragen werden.
Während der Schutzfristen oder während eines Beschäftigungsverbotes ist die 'Gewährung' von Urlaub unzulässig und unwirksam. Das bezieht sich allerdings nur auf den Urlaub, der nach Bekanntwerden des Schutzbedürfnisses für die Zeiten der Schutzfrist gewährt wird. (>> weiterlesen)
In der Sendung MARKTCHECK des SWR gibt es Tipps rund um die Rente mit 63, die mit entsprechender Zuzahlung in voller Höhe möglich ist.